Zum Hauptinhalt springen

Eine Initiative der ZENTEK Gruppe

NEWS

Umweltbundesamt legt Mengenschwelle für Einweg­kunststoff­produkte fest

17. November 2025

Das Umweltbundesamt (UBA) hat am 3. November 2025 eine neue Verwaltungsvorschrift zum Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) veröffentlicht. Ziel ist es, die bundesweit einheitliche Anwendung des Gesetzes bei der Einordnung von Einwegkunststoffprodukten sicherzustellen.

Kern der Regelung ist die Einführung einer Mengenschwelle von 500 Gramm für bestimmte Produktarten.

Einwegkunststoffprodukte, deren Lebensmittelinhalt mehr als 500 g beträgt, gelten künftig nicht mehr als zum unmittelbaren Verzehr bestimmt. Damit sind sie nicht den abgabepflichtigen Produktarten „Lebensmittelbehälter“ oder „Tüten und Folienverpackungen“ nach dem EWKFondsG zuzuordnen – eine Zahlungspflicht in den Einwegkunststofffonds entfällt.

Auch leere Lebensmittelbehälter, die erstmals in Verkehr gebracht werden, fallen unter diese Regelung. Die Einstufung richtet sich nach der typischen Füllmenge oder dem Vergleich mit ähnlichen Produkten am Markt. Die neue Vorschrift tritt mit ihrer Veröffentlichung auf der Plattform DIVID (www.einwegkunststofffonds.de) in Kraft und gilt für alle künftigen Einordnungen und Verwaltungsverfahren in diesem Bereich. Unterzeichnet wurde die Verwaltungsvorschrift von Prof. Dr. Dirk Messner, Präsident des Umweltbundesamts. Mit der 500-Gramm-Grenze schafft das UBA mehr Rechtssicherheit für Hersteller und Prüfer und grenzt abgabepflichtige Einwegverpackungen klarer von größeren Vorratsverpackungen ab.

Das könnte Sie auch interessieren:

UBA veröffentlicht Prüfleitlinien für den Einwegkunststofffonds

Umweltbundesamt legt Mengenschwelle für Einweg­kunststoff­produkte fest

NRW will Europas Vorreiter für Kreislaufwirtschaft werden