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UBA veröffentlicht Prüfleitlinien für den Einwegkunststofffonds

3. Dezember 2025

Das Umweltbundesamt (UBA) hat neue Prüfleitlinien zur Kontrolle der Meldungen von Einwegkunststoffprodukten für den Einwegkunststofffonds veröffentlicht. Die am 21. November im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt verabschiedeten Vorgaben gelten ab dem Meldejahr 2025.

Die Leitlinien orientieren sich weitgehend an denen zur Vollständigkeitserklärung nach dem Verpackungsgesetz, sehen jedoch keine verpflichtende Vor-Ort-Prüfung vor. Sachverständige müssen die Herstellerangaben dennoch umfassend und detailliert prüfen. Auf 43 Seiten beschreibt das UBA, wie registrierte Prüfer die gemeldeten Daten zu Art und Masse der Produkte verifizieren sollen.

Prüfpflichtig sind Hersteller, die 2024 mindestens 100 Kilogramm abgabepflichtiger Einwegkunststoffprodukte in Verkehr gebracht haben. Ausgenommen sind Unternehmen unterhalb dieser Schwelle sowie Anbieter ausschließlich pfandpflichtiger Getränkeflaschen. Prüfungen können laut UBA jederzeit – auch rückwirkend – stattfinden.

Prüfer müssen ihre Unabhängigkeit nachweisen und sich bei der Prüfung auf Gesetz, Rechtsprechung, veröffentlichte Einordnungsentscheidungen, UBA-Hinweise und die neuen Leitlinien stützen. Wesentliche Prüfschritte dürfen nicht an Dritte ausgelagert werden.

Ein Schwerpunkt liegt auf der korrekten Ermittlung und Abgrenzung abgabepflichtiger Produkte sowie deren Zuordnung zu den Produktarten des EWKFondsG. Besonderes Augenmerk gilt flexiblen Folienverpackungen und Exportmengen.

Die Prüfleitlinien stehen hier zum Download bereit.

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