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18. Dezember 2025

PPWR-Herstellerdefinition: Experteninterview mit Dr. Martin Engelmann

Wer gilt künftig als Hersteller im Sinne der PPWR?
Die neue EU-Verpackungsverordnung bringt eine deutlich differenziertere Herstellerdefinition mit sich. Im Interview erläutert Dr. Martin Engelmann, Hauptgeschäftsführer der IK Industrievereinigung Kunststoffverpackungen e.V., warum der Begriff komplex geregelt ist, welche Akteure entlang der Wertschöpfungskette künftig als Hersteller gelten, welche Rolle Handel und Abfüller einnehmen und weshalb eine korrekte Einordnung entscheidend für Registrierung, Berichtspflichten und die Finanzierung der Entsorgung ist.

Die PPWR bringt erstmals eine klare funktionale Zuordnung der Marktakteure. Der zuvor „universal“ verwendetet Begriff Hersteller ist ab nun differenzierter zu betrachten. Wie definiert die PPWR den Begriff Hersteller? 

Die Definition des Herstellers in der PPWR ist überkomplex reguliert. Die Verständlichkeit wird erschwert durch die Verweisung auf die Begriffe „Erzeuger, Importeur oder Vertreiber“, die wiederum eigenständig definiert sind, und durch die im Gesetzgebungsprozess vorgenommene Vorverlagerung der Herstellereigenschaft auf den Produzenten von leeren Transportverpackungen, Serviceverpackungen und den neu eingeführten Begriff der Primärproduktionsverpackung. Wenn man es ganz einfach will, dann ist Hersteller im Sinne der PPWR derjenige, der erstmals die Lieferkette in dem Mitgliedstaat eröffnet, in dem die Verpackung zu Abfall wird. Allerdings gibt es davon Ausnahmen, z.B. bei der Auftragsproduktion für Markenhersteller und bei Kleinstunternehmen. Die IK hat Entscheidungsbäume sowohl für den Erzeuger wie auch für den Hersteller erstellt, anhand derer sich Unternehmen über die eigene Rolle in der PPWR informieren können.

Welche Akteure entlang der Wertschöpfungskette fallen typischerweise unter diese neue Herstellerdefinition – und wer wird künftig nicht mehr als solcher gelten? 

Wichtig ist, dass bei Verkaufs- und Umverpackungen nicht der Verpackungsproduzent, sondern in der Regel der Abfüller der Hersteller im Sinne der PPWR ist. Bei Produzenten von Handelsmarken und ausländischen Markenherstellern, die über den deutschen Handel vertrieben werden und die bisher in Deutschland als Hersteller galten, geht die Hersteller-Eigenschaft auf den Handel über. Das ist die wesentliche Änderung aufgrund des neuen Hersteller-Begriffs.

Warum ist die korrekte Einordnung als Hersteller so entscheidend? 

Der Hersteller hat sich nicht nur bei dem nationalen Register zu registrieren, er muss sich auch selbst oder über eine Organisation der Erweiterten Herstellerverantwortung bei der Behörde zulassen lassen. Darüber hinaus muss er oder die Organisation jährlich über die in Verkehr gebrachten Mengen nach 22 Verpackungskategorien an die nationale Behörde berichten. Schließlich hat der Hersteller seine Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung zu tragen, d.h. er muss die Finanzierung für die Sammlung und Entsorgung seiner Verpackungsabfälle übernehmen. Wer das nicht korrekt macht, muss mit empfindlichen Sanktionen rechnen.

Welche Missverständnisse oder Fehlinterpretationen sind derzeit am häufigsten zu beobachten?  

Das Nebeneinander der Begriffe „Hersteller“ und „Erzeuger“ und ihre von der Alltagssprache unterschiedliche Bedeutung bereitet in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten. Hinzu kommt die – aufgrund der Ausnahmen und Sonderregeln – sehr komplizierte Prüfung der Voraussetzungen. Ich rate allen Unternehmen, die Verpackungen herstellen oder nutzen, sich frühzeitig einen Überblick zu verschaffen, für welche Verpackungen sie welche Rolle in der PPWR haben. Das können z.B. bei einer Transportpalette, auf der Umverpackungskisten mit  unbefüllten Verpackungsbechern gestapelt und durch Stretchfolie und Umreifungsbänder gesichert sind, ganz unterschiedliche Rollen sein.

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