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1. September 2026

ZSVR und UBA veröffentlichen Mindeststandard 2026 zur Recyclingfähigkeit von Verpackungen

Neue Bewertungshilfe soll für Verpackungen gelten, die 2027 in Verkehr gebracht werden. Die 70-Prozent-Schwelle der PPWR rückt näher.

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) und das Umweltbundesamt (UBA) haben den Mindeststandard 2026 zur Bemessung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen veröffentlicht. Die grundlegende Berechnungsmethodik bleibt gegenüber dem Vorjahr unverändert. Präzisiert wurden vor allem einzelne Vorgaben zur Bewertung von Verpackungsgestaltungen.

Der neue Mindeststandard soll auf Verpackungen angewendet werden, die im Jahr 2027 in Verkehr gebracht werden. Zugleich gewinnt die Bewertung mit Blick auf die künftigen Anforderungen der europäischen Verpackungsverordnung (PPWR) an Bedeutung: Ab 2030 dürfen nach der PPWR grundsätzlich nur noch Verpackungen in Verkehr gebracht werden, die eine Recyclingfähigkeit von mindestens 70 Prozent erreichen.

Tatsächliche Rückgewinnung steht im Mittelpunkt

Der Mindeststandard weist die Recyclingfähigkeit als Prozentwert aus. Bewertet wird, welcher Gewichtsanteil einer Verpackung unter den Bedingungen der Praxis von Sortierung und Recycling sowie unter Berücksichtigung gestaltungsbedingter Verluste als Wertstoff für das Recycling zur Verfügung steht.

Damit ist nicht allein entscheidend, ob eine Verpackung theoretisch recyclingfähig ist. Maßgeblich ist vielmehr, welcher Anteil in den Sortier- und Recyclinganlagen tatsächlich zurückgewonnen werden kann. Gestaltungsmerkmale gelten im Mindeststandard als unverträglich, wenn sie die Werkstofftrennung oder die späteren Einsatzmöglichkeiten der Rezyklate beeinträchtigen und dadurch den Recyclingerfolg gefährden. In solchen Fällen wird die Recyclingfähigkeit des jeweiligen Bemessungsgegenstands mit null Prozent angesetzt.

„Wer heute damit bemisst, weiß bereits, wo seine Verpackung im Hinblick auf die europäische 70-Prozent-Schwelle steht – vorbehaltlich der noch ausstehenden europäischen Vorgaben“, erklärte ZSVR-Vorständin Gunda Rachut. Unternehmen erhielten dadurch Zeit, notwendige Anpassungen an Verpackungen vorzubereiten.

Vorgaben für Materialien und Gestaltung angepasst

Die Ausgabe 2026 ergänzt, differenziert oder bündelt einzelne Gestaltungsparameter. Änderungen betreffen unter anderem papierbasierte Verpackungen sowie Beschichtungen und Klebstoffe. Für bestimmte Polymer-Dispersionsbeschichtungen und Schmelzklebstoffe wurde die Einstufungssystematik geändert. Nach Angaben der ZSVR handelt es sich dabei nicht um eine materielle Lockerung der Anforderungen.

Darüber hinaus wurde die Definition von Verbundverpackungen an die PPWR angepasst. Für lackiertes und eingefärbtes Glas wurden die Vorgaben zur Bestimmung der Lichtdurchlässigkeit konkretisiert.

Europäische Methodik noch nicht endgültig festgelegt

Der deutsche Mindeststandard erfüllt auch eine Übergangsfunktion, bis die europäischen Vorgaben zur Bemessung der Recyclingfähigkeit wirksam werden. Das Verpackungsgesetz sieht vor, dass die ZSVR bis dahin im Einvernehmen mit dem UBA jährlich einen Mindeststandard veröffentlicht.

Die endgültige europäische Methodik steht allerdings noch aus. Sie soll durch delegierte Rechtsakte der EU-Kommission festgelegt werden. Der Mindeststandard 2026 bietet Unternehmen daher bereits eine Orientierung für die anstehenden Anforderungen, ersetzt jedoch nicht die künftige europäische Bewertungsmethodik.

Quelle: EUWID

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