EU-Verpackungs-
verordnung (PPWR) –
Was Sie jetzt wissen sollten
Ab dem 12. August 2026 gilt in der gesamten EU die neue Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR). Sie ersetzt die bisherige EU-Verpackungsrichtlinie und bringt einheitliche Regeln für alle Mitgliedsstaaten.
Überblick PPWR
Die Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) ist die neue EU-Verordnung für Verpackungen und Verpackungsabfälle. Sie gilt ab dem 12. August 2026 verbindlich in allen Mitgliedsstaaten der EU und ersetzt damit nationale Einzelregelungen. Anlass der Verordnung ist, dass Verpackungen zwar unverzichtbar für Schutz, Transport und Hygiene sind, zugleich aber durch stetig wachsende Mengen zunehmend zur Umweltbelastung werden. Vor diesem Hintergrund soll die PPWR dazu beitragen, Verpackungen europaweit nachhaltiger zu gestalten, Abfälle zu reduzieren und den Aufbau einer funktionierenden Kreislaufwirtschaft zu fördern.
Ein zentrales Element ist die klare Rollenverteilung entlang des gesamten Lebenszyklus einer Verpackung – vom Lieferanten über den Erzeuger, Hersteller und Importeur bis hin zu Vertreibern. Jede Rolle ist mit konkreten Pflichten verbunden. Unternehmen müssen daher prüfen, welche Rollen sie einnehmen, um die jeweils relevanten Anforderungen zu kennen.
Ab 12. August 2026 Pflicht
Die PPWR ist im Februar 2025 in Kraft getreten und gilt ab dem 12. August 2026 unmittelbar in allen EU-Mitgliedsstaaten. Sie ersetzt das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG). Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) ist die deutsche nationale Gesetzgebung, die Zuständigkeiten, Vollzug und ergänzende Regelungen festlegt. Vergleichbare nationale Durchführungsgesetze gibt es auch in anderen EU-Mitgliedstaaten.
Die PPWR vereint strukturelle sowie ökologische Ziele.
Einheit
vorschriften in der EU
Marktkohärenz
funktionierenden Binnenmarktes
Infrastruktur
Sortier- & Recyclingsysteme
Umwelt
Umweltwirkungen von Verpackungen
Ressourcenschonung
Verpackungen & Abfällen
Kreislauflösungen
(Reuse & Refill)
Wer ist betroffen?
In der PPWR werden einzelne Rollen der Wirtschaftsakteure definiert.
Lieferanten
Jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder Verpackungsmaterial an einen Erzeuger liefert.
-
Pflichten
- Bereitstellung der notwendigen Informationen zur Bewertung der Konformität
Erzeuger
Jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder ein verpacktes Produkt herstellt oder herstellen lässt. Ausnahme: Kleinstunternehmen (weniger als 10 Mitarbeiter und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz).
-
Pflichten
- Bewertung der Konformität
- technische Dokumentation
Können von einem Bevollmächtigten übernommen werden.
Hersteller
Jeder Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, der Verpackungen oder ein verpacktes Produkt erstmalig national oder in einem anderen Mitgliedsstaat in Verkehr bringt oder direkt für Endabnehmer bereitstellt.
-
Pflichten
- Pflichten je nach Funktion (Erzeuger, Importeur oder Vertreiber)
- erweiterte Herstellerverantwortung
Importeure
Jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringt
-
Pflichten
- Sicherstellung der Konformitätsbewertung durch den Erzeuger
- Aufrechterhaltung des Konformitätsstatus während Lagerung und Transport
Vertreiber
Jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die Verpackungen auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Erzeugers oder des Importeurs.
-
Pflichten
- Sorgfaltspflicht
Wichtige Fristen im Überblick
Verpackungen müssen so designt sein, dass sie technisch sortier- und recycelbar sind. Die Recyclingfähigkeit wird in drei Klassen (A, B, C) eingestuft.
- Klasse A: größer oder gleich 95 % recycelbar
- Klasse B: größer oder gleich 80 % recycelbar
- Klasse C: weniger als 70 % recycelbar
Ab dem dürfen nur noch Verpackungen der Klassen A und B in Verkehr gebracht werden. Die konkreten Designanforderungen werden bis 2028 in einem delegierten Rechtsakt festgelegt.
Mindestanteile für Rezyklate aus Verbraucher-Kunststoffabfällen in Kunststoffverpackungen werden verbindlich. Die Anteile variieren in Abhängigkeit vom Verpackungstyp (z.B. PET-Flaschen, starre oder flexible Verpackungen).
Die Methode für die Berechnung und Überprüfung des Rezyklatanteils in Verpackungen erfolgt in einer Durchführungsrechtsakte.
Ab 2030 müssen alle Kunststoffbestandteile von Verpackungen einen Mindestanteil an Rezyklat enthalten:
- 30% bei kontaktempfindlichen Verpackungen mit PET als Hauptbestandteil
- 10% bei kontaktempfindlichen Verpackungen (außer PET und Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff)
- 30% bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff
- 35% bei anderen Verpackungen
Die Gewährleistung von Sicherheit und Funktionalität der Verpackung besteht fort, so dass die Leistungskriterien zu berücksichtigen sind und der technischen Dokumentation dienen.
Ausgenommen sind vor dem 11. Februar 2025 besonders geschützte Formate oder Marken (z.B. Geschmacksmuster).
Verpackungen gelten als wiederverwendbar, wenn
- sie mehrfach verwendet oder wiederbefüllt werden können.
- sie möglichst viele Kreislaufdurchgänge absolvieren können.
- sie die Kriterien der Recyclingfähigkeit erfüllen, wenn sie Abfall werden.
Wiederverwendbare Verpackungen müssen einem Wiederverwendungssystem zugeführt werden.
Das betrifft sowohl Transport und Verkaufsverpackungen (z.B. Paletten, klappbare Kunststoffkisten) als auch Umverpackungen. Ebenso schießt das explizit auch die Intralogistik eines Erzeugers mit ein.
- Transport- und Verkaufsverpackungen
- B2C: 40 %
- B2B & Intralogistik: 100 %
- Umverpackungen: 10 %
Ab 2028 sind erweiterte Informationen mit Blick auf Materialzusammensetzung, Kompostierbarkeit, Rezyklatanteil und Wiederverwendbarkeit durch einen digitalen Datenträger (z.B. QR-Code) für jede Verpackung zugänglich zu machen. Der QR-Code muss gut sichtbar, lesbar und dauerhaft sein.
Die Verpflichtung gilt nicht für Transportverpackungen und Verpackungen, die unter ein Pfand- und Rücknahmesystem fallen (Ausnahme: Verpackungen für den elektronischen Handel).
Es dürfen nur noch Verpackungen in Verkehr gebracht werden, die den Kennzeichnungspflichten entsprechen.
Für 2028 erweitern sich die Pflichten, um Angaben zur Entsorgung in Form eines Piktogramms und/oder QR-Codes.
Es wird EU-weit einheitliche Symbole zur Kennzeichnung geben, welche gut sichtbar, lesbar und dauerhaft sein müssen. Es bestehen Übergangsfristen für Verpackungen mit alten Kennzeichnungen.
Die Verpflichtung gilt nicht für Transportverpackungen und Verpackungen, die unter ein Pfand- und Rücknahmesystem fallen (Ausnahme: Verpackungen für den elektronischen Handel).
Der Leerraum von Verpackungen ist zu reduzieren. Das bedeutet, nicht erforderliche Füllmaterialien (z.B. Styropor, Luftkissen) sind unter Gewährleistung der Verpackungsfunktion zu vermeiden.
Wiederverwendbare Verpackungen innerhalb seines Wiederverwendungssystems sind ausgenommen.
Bei Um- und Transportverpackungen darf das Leeraumverhältnis ab 2030 maximal 50 % betragen.
Bei Verkaufsverpackungen ist das Leerraumverhältnis bis 2028 auf ein Minimum zu reduzieren.
Individueller Workshop
Die PPWR bringt neue Pflichten und konkrete Handlungsanforderungen für Ihr Unternehmen. In unserem maßgeschneiderten Workshop klären wir, welche Vorgaben Sie betreffen, bewerten Ihre unternehmensspezifische Ausgangssituation und entwickeln eine priorisierte Roadmap für eine strukturierte und rechtskonforme Umsetzung. Klar. Strukturiert. Handlungsorientiert.
Wichtige Fristen im Überblick
Wichtige PPWR-Artikel im Überblick
Stoffe in Verpackungen
Recyclingfähigkeit (K)
Verpackungen müssen so designed sein, dass sie technisch sortier- und recycelbar sind. Die Recyclingfähigkeit wird in drei Klassen (A, B, C) eingestuft.
- Klasse A: > 95 % hochwertig und einfach recycelbar
- Klasse B: > 80 % recycelbar mit gewissen Einschränkungen
- Klasse C: > 70 % geringe Recyclingfähigkeit
Ab dem 1. Januar 2038 dürfen nur noch Verpackungen der Klassen A und B in Verkehr gebracht werden. Die konkreten Designanforderungen werden im Januar 2028 in einem delegierten Rechtsakt festgelegt.
Mindestrezyklatgehalt (K)
Für Kunststoffverpackungen gelten verbindliche Mindestanteile an Post-Consumer-Rezyklat (PCR). Die Quoten hängen von der Verpackungsart ab:
| Verpackungsart | 2030 | 2040 |
|---|---|---|
| Kontaktsensitives Material aus PET | 30 % | 50 % |
| Kontaktsensitives Material aus anderen Kunststoffen (z. B. PP) | 10 % | 25 % |
| Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff | 30 % | 65 % |
| Nicht kontaktsensitive Verpackungen aus diversen Kunststoffen | 35 % | 65 % |
Der Start erfolgt ab 2030, mit schrittweiser Erhöhung bis 2040. Die Vorgaben gelten pro Erzeuger und pro Verpackungskategorie. Ziel ist, den Markt für Rezyklate zu stabilisieren und Abhängigkeiten von Primärrohstoffen zu reduzieren.
Biobasierte Rohstoffe in Kunststoffverpackungen (K)
Kompostierbarkeit bestimmter Verpackungen (K)
Verpackungsminimierung
- Leerraumquoten: Begrenzung des ungenutzten Volumens in Versand- und Verkaufsverpackungen
- Verbot unnötiger Materialschichten oder dekorativer Elemente, die das Recycling erschweren
- Einsatz möglichst dünnwandiger oder optimierter Verpackungsformen
Die Vorgaben gelten für alle Verpackungstypen – ausgenommen geschützter Geschmacks- oder Markenmuster sowie produktrechtlich geschützten Herkunftszeichen und sollen unnötigen Abfall vermeiden.
Wiederverwendbare Verpackungen (K)
Kennzeichnungspflichten (K)
Leeraumregelungen
Ab 2030 gilt: Bei Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen darf der Leerraumanteil höchstens 50 % des Gesamtvolumens betragen. Wiederverwendbare Verpackungen sind von dieser Vorgabe ausgenommen.
Formatbeschränkungen
Konformitätsbewertung
Warum eine frühzeitige
Auseinandersetzung sinnvoll ist.
Zentek – 360°Service zur PPWR
Zur Vorbereitung auf die kommende Verpackungsverordnung (PPWR) stellt die Zentek Gruppe ein breites Spektrum an unterstützenden Angeboten bereit. Dazu zählen Webinare, praxisnahe Informationsmaterialien sowie begleitende Leistungen zur fachlichen Einordnung und Umsetzung der zukünftigen Anforderungen. Nutzen Sie die Angebote der Zentek und kommen Sie gerne mit uns in den Austausch zur PPWR.
Was sollten Sie jetzt tun?
so strukturieren Sie die Umsetzung:
Rolle(n) klären
Verpackungen analysieren, Spezifikationen einholen / sammeln
Überprüfen Sie Ihre bestehenden Verpackungen hinsichtlich Spezifikationen, Recyclingfähigkeit, Materialeinsatz und Kennzeichnung.
Anforderungen umsetzen
Nachweise vorbereiten
Rezyklate-Strategie entwickeln
Sanktionen bei Verstößen
gegen die PPWR
Marktausschluss
Verkaufsverbot
Finanzielle Folgen
Reputationsrisiko
Bußgeldhöhe
Nationale Unterschiede
Bevollmächtigter in der EU –
Pflicht durch die PPWR
Mit der PPWR wird die Benennung eines Bevollmächtigten verpflichtend – immer dann, wenn Unternehmen Verpackungen in einem EU-Mitgliedsstaat in Verkehr bringen, in dem sie selbst nicht ansässig sind.
Der Bevollmächtigte übernimmt die Verantwortung für die Einhaltung der nationalen Vorschriften zur erweiterten Herstellerverantwortung (EPR). Dazu gehören:
- Kommunikation mit den zuständigen Behörden
- Erfüllung und Dokumentation aller Meldepflichten
- Sicherstellung der landesspezifischen Verpackungsanforderungen
In Deutschland geregelt durch § 5 VerpackDG (gilt ab 12. August 2026)
- Die Beauftragung muss vor der erstmaligen Bereitstellung im Bundesgebiet erfolgen
- Die Vollmacht ist schriftlich und in deutscher Sprache zu erteilen
- Der Bevollmächtigte ist der ZSVR unverzüglich nach der Beauftragung zu benennen
- Wichtig: Die Registrierung und die Datenmeldung können nicht vom Bevollmächtigten übernommen werden – diese Pflichten verbleiben beim Hersteller
Wir beraten Sie gerne zu Ihren europaweiten Pflichten.
Beispiele aus der Praxis
EPR-Compliance im EU-Ausland sichern
Ein deutscher Hersteller vertreibt seine Produkte in 7 EU-Ländern, hat dort jedoch keine eigene Niederlassung. Nach der PPWR gilt: Ohne Niederlassung muss in jedem Zielland ein Bevollmächtigter benannt werden, der alle EPR-Pflichten erfüllt – von der Registrierung bis zu den Mengenmeldungen.
Die Herausforderung
- Unterschiedliche EPR-Anforderungen pro Land (Registrierung, Lizenzierung, Berichte)
- Hoher administrativer Aufwand für 7 parallele Prozesse
- Compliance-Risiken bei Fristversäumnissen oder fehlerhaften Meldungen
- Sprach- und Rechtsunterschiede erschweren die Umsetzung
Die Lösung
- Übernahme der Bevollmächtigtenrolle in allen relevanten EU-Ländern
- Zentrale Koordination aller Registrierungen, Mengenmeldungen und Nachweise
- Länderspezifisches Fachwissen für rechtssichere Umsetzung
- Entlastung der internen Ressourcen – ein Ansprechpartner für alle Märkte
Wir unterstützen Sie dabei.
Weitere wichtige Fragen zur PPWR
Die PPWR ersetzt ab dem 12. August 2026 das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG). Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) wurde vom Bundestag verabschiedet und tritt am 12. August 2026 in Kraft. Es ist das nationale Vollzugs-, Zuständigkeits- und Ergänzungsrecht zur PPWR.
Die PPWR legt die Anforderungen an Verpackungen fest und gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Das VerpackDG regelt nationale Zuständigkeiten, Vollzug und Ergänzungen.
Ja. Die PPWR gilt sowohl für EU-ansässige Unternehmen als auch für Unternehmen, die Verpackungen oder verpackte Produkte in die EU einführen. Damit müssen alle Produkte, die auf den EU-Markt gelangen, die PPWR-Anforderungen erfüllen – unabhängig vom Produktionsland.
Verpackungen aus Drittländern dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Vorgaben entsprechen und geeignete Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurden. Importeure sind verpflichtet sicherzustellen, dass die erforderlichen Nachweise vorliegen und den Behörden auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.
Ab 2030 gelten in der EU umfangreiche Einschränkungen für Einwegverpackungen. Konkret dürfen ab dem 01.01.2030 verschiedene Einwegverpackungen nicht mehr in Verkehr gebracht werden (siehe Anhang V der PPWR). Dazu gehören:
– Einwegumverpackungen aus Kunststoff, die an der Verkaufsstelle zur Bündelung von Waren verwendet werden. z. B. Umverpackungsfolie, Schrumpffolie
– Einwegkunststoffverpackungen für unverarbeitetes frisches Obst und Gemüse, z. B. Netze, Beutel, Schalen, Behälter
– Einwegkunststoffverpackungen für Lebensmittel und Getränke, die in den Räumlichkeiten des Gastgewerbes befüllt und verzehrt werden, z. B. Schalen, Einwegteller und -becher, Beutel, Folien, Kisten
– Einwegkunststoffverpackungen für Würzmittel, konservierte Lebensmittel, Soßen, Kaffeesahne, Zucker und Gewürze im Gastgewerbe, z. B. Päckchen, Gefäße, Schalen, Kisten
– Einwegverpackungen für den Beherbergungssektor, die für eine einzelne Buchung bestimmt sind, z. B. Shampooflaschen, Flaschen für Hand und Körperlotion, Päckchen für kleine Seifenstücke
– Sehr leichte Kunststofftragetaschen, z.B. sehr dünne Tragetaschen für lose Lebensmittel (ausgenommen, sie sind aus Hygienegründen erforderlich oder als Erstverpackung für lose Lebensmittel vorgesehen)
Zentek begleitet Sie als Partner und verlässlicher Vermittler auf dem Weg zur PPWR-Konformität. Wir stehen Ihnen an Ihrer Seite – von der ersten Orientierung bis zur operativen Umsetzung. Unser Leistungsangebot umfasst Erstgespräche, Webinare, kundenindividuelle Workshops, Design for recycling, clozed loopTM-Lösungen sowie die Übernahme der Rolle des Bevollmächtigten, um Sie bei allen regulatorischen Anforderungen zuverlässig zu unterstützen. https://www.zentek.de/ppwr/
Die PPWR gilt für alle Verpackungen und alle Verpackungsabfälle, unabhängig vom verwendeten Material. Erfasst sind sämtliche Verpackungsarten – von Verkaufs-, Service- und Versandverpackungen über Transportverpackungen bis hin zu Spezialverpackungen. Die Regelungen greifen in allen Bereichen, in denen Verpackungen genutzt oder zu Abfall werden: Industrie, Handel, Verwaltung, Dienstleistungssektor und private Haushalte.
Ja. Die aktuelle Fassung der PPWR sieht Ausnahmen vor allem dort vor, wo Hygiene-, Sicherheits- oder Gesundheitsanforderungen Vorrang haben. Für bestimmte Verpackungen – etwa Arzneimittel- und Medizinprodukte, empfindliche Lebensmittel bzw. Babynahrung oder Gefahrgut – können Anforderungen wie Recyclingfähigkeit und Mindestrezyklatanteile (u.a. Art. 6.11 und 7.4) entfallen, wenn diese die Produktsicherheit beeinträchtigen würden.
Zudem lässt die Verordnung bewusst Raum für innovative Verpackungslösungen, damit neue, nachhaltige Materialien nicht durch zu starre Vorgaben ausgebremst werden.
Hinweis: Die PPWR kann durch delegierte Rechtsakte oder Durchführungsakte noch weiter präzisiert oder ergänzt werden.
Nach Ablauf der jeweiligen Übergangsfristen dürfen nicht-konforme Verpackungen grundsätzlich nicht mehr in Verkehr gebracht oder abverkauft werden.
Für bereits hergestellte oder importierte Restbestände, die vor Ablauf der Fristen produziert wurden, gilt jedoch eine einmalige Ausnahme: Sie dürfen bis zu drei Jahre nach Inkrafttreten der jeweiligen Kennzeichnungsanforderungen weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden. Danach ist ihre Nutzung endgültig unzulässig.
Zunächst sollten Unternehmen eindeutig klären, welche Rolle bzw. Rollen sie nach der PPWR einnehmen. Nur wer seine Rolle kennt, kann die damit verbundenen Pflichten korrekt erfüllen – hier liegt aktuell der wichtigste Fokus.
Mit Blick auf die zeitliche Relevanz sollten Erzeuger frühzeitig mit den Vorbereitungen für die Konformitätserklärung beginnen. Dafür müssen Daten und Nachweise zur jeweiligen Verpackungsart gesammelt werden. Die Konformitätserklärung ist eine der ersten verbindlichen Pflichten ab Geltungsbeginn, weshalb eine rechtzeitige Vorbereitung entscheidend ist.
Ab dem 12. August 2026 muss für jede Verpackung ein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt werden. Erzeuger müssen nachweisen, dass ihre Verpackungen den Artikeln 5–12, 24 und 26 der PPWR entsprechen, eine technische Dokumentation erstellen und eine EU-Konformitätserklärung ausstellen. Diese ist aufzubewahren und auf Anfrage den Behörden vorzulegen.
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