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Eine Initiative der ZENTEK Gruppe

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EU-Verpackungs-
verordnung (PPWR) –
Was Sie jetzt wissen sollten

Ab dem 12. August 2026 gilt in der gesamten EU die neue Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR). Sie ersetzt die bisherige EU-Verpackungsrichtlinie und bringt einheitliche Regeln für alle Mitgliedsstaaten.

Überblick PPWR

Die Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) ist die neue EU-Verordnung für Verpackungen und Verpackungsabfälle. Sie gilt ab dem 12. August 2026 verbindlich in allen Mitgliedsstaaten der EU und ersetzt damit nationale Einzelregelungen. Anlass der Verordnung ist, dass Verpackungen zwar unverzichtbar für Schutz, Transport und Hygiene sind, zugleich aber durch stetig wachsende Mengen zunehmend zur Umweltbelastung werden. Vor diesem Hintergrund soll die PPWR dazu beitragen, Verpackungen europaweit nachhaltiger zu gestalten, Abfälle zu reduzieren und den Aufbau einer funktionierenden Kreislaufwirtschaft zu fördern.

Ein zentrales Element ist die klare Rollenverteilung entlang des gesamten Lebenszyklus einer Verpackung – vom Lieferanten über den Erzeuger, Hersteller und Importeur bis hin zu Vertreibern. Jede Rolle ist mit konkreten Pflichten verbunden. Unternehmen müssen daher prüfen, welche Rollen sie einnehmen, um die jeweils relevanten Anforderungen zu kennen.

Ab 12. August 2026 Pflicht

Die PPWR ist im Februar 2025 in Kraft getreten und gilt  ab dem 12. August 2026 unmittelbar in allen EU-Mitgliedsstaaten. Sie ersetzt das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG). Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) ist die deutsche nationale Gesetzgebung, die Zuständigkeiten, Vollzug und ergänzende Regelungen festlegt. Vergleichbare nationale Durchführungsgesetze gibt es auch in anderen EU-Mitgliedstaaten. 

Die PPWR vereint strukturelle sowie ökologische Ziele.

Einheit​

Harmonisierung der Verpackungs-
vorschriften in der EU

Marktkohärenz​

Schaffung eines
funktionierenden Binnenmarktes

Infrastruktur​

Förderung hochwertiger
Sortier- & Recyclingsysteme

Umwelt​

Verringerung negativer
Umweltwirkungen von Verpackungen

Ressourcenschonung​

Reduktion von (überflüssigen)
Verpackungen & Abfällen

Kreislauflösungen​
(Reuse & Refill)

Betrachtung des Verpackungslebenszyklus mit Fokus auf Recyclingfähigkeit & Wiederverwendbarkeit

Wer ist betroffen?

In der PPWR werden einzelne Rollen der Wirtschaftsakteure definiert.

Die PPWR legt erstmals konkrete Verantwortlichkeiten entlang des gesamten Verpackungslebenszyklus fest. Jede Rolle ist mit eigenen Pflichten verbunden. Die eindeutige Zuweisung schafft Rechtsklarheit und stellt eine verursachergerechte Verantwortung sicher.

Lieferanten

Art. 3.16 – Pflichten lt. Artikel 16

Jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder Verpackungsmaterial an einen Erzeuger liefert.





  • Pflichten
    • Bereitstellung der notwendigen Informationen zur Bewertung der Konformität

Erzeuger

Art. 3.13 – Pflichten lt. Artikel 15

Jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder ein verpacktes Produkt herstellt oder herstellen lässt. Ausnahme: Kleinstunternehmen (weniger als 10 Mitarbeiter und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz).


  • Pflichten
    • Bewertung der Konformität
    • technische Dokumentation

    Können von einem Bevollmächtigten übernommen werden.

Hersteller

Art. 3.15 – Pflichten je nach Funktion

Jeder Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, der Verpackungen oder ein verpacktes Produkt erstmalig national oder in einem anderen Mitgliedsstaat in Verkehr bringt oder direkt für Endabnehmer bereitstellt.



  • Pflichten
    • Pflichten je nach Funktion (Erzeuger, Importeur oder Vertreiber)
    • erweiterte Herstellerverantwortung

Importeure

Art. 3.17 – Pflichten lt. Artikel 18

Jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringt




  • Pflichten
    • Sicherstellung der Konformitätsbewertung durch den Erzeuger
    • Aufrechterhaltung des Konformitätsstatus während Lagerung und Transport

Vertreiber

Art. 3.18 – Pflichten lt. Artikel 19

Jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die Verpackungen auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Erzeugers oder des Importeurs.

    Unternehmen sollten prüfen, welche Rollen sie einnehmen, um die für sie relevanten Anforderungen und Pflichten zu kennen. Gerne unterstützt die Zentek Gruppe bei der Einordnung der Rollen und der daraus resultierenden Pflichten.

    Wichtige Fristen im Überblick

    2025
    2026
    2027
    2028
    2029
    2030
    Stoffe in Verpackungen (K)
    Recyclingfähigkeit (K)
    Mindestrezyklatanteile (K)
    Biobasierte Kunststoffe (K)
    Kompostierung (K)
    Minimierung von Verpackungen (K)
    Wiederverwendung (K)
    Kennzeichnungspflichten – Materialzusammensetzung (K)
    Kennzeichnungspflichten – Verpackungen (K)
    Leerraumquote
    Formate
    Konformitätsbewertung
    Weitere Detaillierungen
    Umsetzung
    Erfüllt / Geltungsbeginn
    K = durch Konformitätsbewertungsverfahren zu gewährleisten

    Individueller Workshop

    Die PPWR bringt neue Pflichten und konkrete Handlungsanforderungen für Ihr Unternehmen. In unserem maßgeschneiderten Workshop klären wir, welche Vorgaben Sie betreffen, bewerten Ihre unternehmensspezifische Ausgangssituation und entwickeln eine priorisierte Roadmap für eine strukturierte und rechtskonforme Umsetzung. Klar. Strukturiert. Handlungsorientiert.

    Wichtige Fristen im Überblick

    Übersichtsgrafik mit Zeitstrahl von 2025 bis 2030 zu den wichtigsten Fristen der PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation). Aufgelistet sind Themen wie Stoffe in Verpackungen, Recyclingfähigkeit, Mindestrezyklatanteile, biobasierte Kunststoffe, Kompostierung, Minimierung von Verpackungen, Wiederverwendung, Kennzeichnungspflichten (Materialzusammensetzung und Verpackungen), Leerraumquote, Formate und Konformitätsbewertung. Die Balken zeigen, ab wann Detailierungen, Umsetzungen oder Geltungsbeginn vorgesehen sind. Grau steht für „Weitere Detaillierungen“, Dunkelblau für „Umsetzung“ und Hellblau für „Erfüllt/Geltungsbeginn“.

    Wichtige PPWR-Artikel im Überblick

    Das K signalisiert, dass die damit gekennzeichneten Anforderungen im Rahmen der Konformitätserklärung zu bewerten sind.
    Art. 5 – Stoffe in Verpackungen (K)
    Darstellung einer weißen Kunststoffflasche die von einem grünem Lichtstrahl  gescannt wird.

    Stoffe in Verpackungen

    Dieser Artikel regelt, dass bestimmte umwelt- oder gesundheitsgefährdende Stoffe in Verpackungen nicht mehr enthalten sein dürfen. Besonders im Fokus stehen per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) sowie weitere Stoffe, die das Recycling erschweren oder negative Auswirkungen auf Mensch und Umwelt haben. Die genauen Stofflisten und Grenzwerte werden durch die EU ergänzt und können sich im Laufe der Zeit erweitern. Ziel ist es, Verpackungen sicherer zu machen und die Qualität von Recyclingmaterialien zu verbessern.
    Art. 6 – Recyclingfähigkeit (K)

    Recyclingfähigkeit (K)

    Verpackungen müssen so designed sein, dass sie technisch sortier- und recycelbar sind. Die Recyclingfähigkeit wird in drei Klassen (A, B, C) eingestuft.

    • Klasse A: > 95 % hochwertig und einfach recycelbar
    • Klasse B: > 80 % recycelbar mit gewissen Einschränkungen
    • Klasse C: > 70 % geringe Recyclingfähigkeit


    Ab dem 1. Januar 2038 dürfen nur noch Verpackungen der Klassen A und B in Verkehr gebracht werden. Die konkreten Designanforderungen werden im Januar 2028 in einem delegierten Rechtsakt festgelegt.

    Art. 7 – Mindestrezyklatgehalt (K)
    Weiße Kunststoffsprühflasche löst sich in Rezyklate auf

    Mindest­rezyklatgehalt (K)

    Für Kunststoffverpackungen gelten verbindliche Mindestanteile an Post-Consumer-Rezyklat (PCR). Die Quoten hängen von der Verpackungsart ab:

    Verpackungsart 2030 2040
    Kontaktsensitives Material aus PET 30 % 50 %
    Kontaktsensitives Material aus anderen Kunststoffen (z. B. PP) 10 % 25 %
    Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff 30 % 65 %
    Nicht kontaktsensitive Verpackungen aus diversen Kunststoffen 35 % 65 %

    Der Start erfolgt ab 2030, mit schrittweiser Erhöhung bis 2040. Die Vorgaben gelten pro Erzeuger und pro Verpackungskategorie. Ziel ist, den Markt für Rezyklate zu stabilisieren und Abhängigkeiten von Primärrohstoffen zu reduzieren.

    Art. 8 – Biobasierte Rohstoffe in Kunststoffverpackungen (K)
    Hand hält eine braune Kaffeekapsel vor einer Kaffeemaschine

    Biobasierte Rohstoffe in Kunst­stoffverpackungen (K)

    Die Europäische Kommission prüft bis zum 12. Februar 2028 die technologische Entwicklung und Umweltverträglichkeit biobasierter Kunststoffe in Verpackungen. Auf dieser Grundlage kann sie konkrete legislative Vorschläge unterbreiten – etwa zur Festlegung von Nachhaltigkeitsanforderungen, zur Einführung von Biobasis-Quoten, zur möglichen Ersetzung von Rezyklat durch biobasierte Materialien bei mangelhafter Recyclingfähigkeit und zur Anpassung der Definition von „biobasierter Kunststoff“. Damit stellt Artikel 8 eine datengetriebene, zukunftsorientierte Grundlage dar, mit der eine stärkere Integration nachwachsender Rohstoffe in Verpackungen ermöglicht werden soll.
    Art. 9 – Kompostierbarkeit bestimmter Verpackungen (K)
    Roter Apfel mit Bio-Siegel neben einem Teebeutel vor blauem Hintergrund

    Kompostierbarkeit bestimmter Verpackungen (K)

    Ab 12. Februar 2028 müssen bestimmte Verpackungsformate wie durchlässige Teebeutel, Einwegkaffeeeinheiten („soft capsules“), haftende Etiketten auf Obst und Gemüse sowie sehr leichte Plastiktüten industriell kompostierbar sein, wobei Mitgliedstaaten zusätzlich eine Heimkompostierbarkeit verlangen dürfen. Diese kompostierbaren Verpackungen sind von der Recyclingpflicht ausgenommen, und die Kommission kann analysieren, ob weitere Verpackungstypen in Zukunft kompostierbar sein sollten – allerdings ohne festen Zeitrahmen für solche Erweiterungen.
    Art. 10 – Verpackungsminimierung (K)
    About Us

    Verpackungs­minimierung

    Verpackungen müssen in Volumen und Gewicht so reduziert werden, dass sie nur das notwendige Maß an Material enthalten, um die Schutz- und Informationsfunktionen zu erfüllen. Wesentliche Aspekte:
    • Leerraumquoten: Begrenzung des ungenutzten Volumens in Versand- und Verkaufsverpackungen
    • Verbot unnötiger Materialschichten oder dekorativer Elemente, die das Recycling erschweren
    • Einsatz möglichst dünnwandiger oder optimierter Verpackungsformen

    Die Vorgaben gelten für alle Verpackungstypen – ausgenommen geschützter Geschmacks- oder Markenmuster sowie produktrechtlich geschützten Herkunftszeichen und sollen unnötigen Abfall vermeiden.
    Art. 11 – Wiederverwendbare Verpackungen (K)
    Grünes Recycling-Symbol mit drei Pfeilen

    Wiederverwendbare Verpackungen (K)

    Artikel 11 legt fest, wann eine Verpackung als wiederverwendbar gilt: Sie muss für mehrere Umläufe konzipiert sein, in einem Wiederverwendungssystem erfasst werden können und Hygiene- sowie Sicherheitsanforderungen erfüllen. Die EU-Kommission wird bis zum 12. Februar 2027 verbindliche Mindestanzahlen an Wiederverwendungen („Kreislaufdurchläufe“) für verschiedene Verpackungstypen festlegen.
    Art. 12 – Kennzeichnungspflichten (K)
    Weiße Kartonverpackung mit Recycling-Symbol und Aufdruck „Scatola Raccolta Cartone“

    Kennzeichnungs­pflichten (K)

    Alle Verpackungen müssen künftig mit EU-weit harmonisierten Symbolen zur richtigen Entsorgung und erweiterten Informationen zur u.a. Materialzusammensetzung oder Wiederverwendbarkeit versehen werden. Diese Kennzeichnung muss für Verbraucher klar erkennbar, gut lesbar und dauerhaft angebracht sein. Für bestehende Verpackungsbestände gibt es Übergangsfristen, in denen alte Kennzeichnungen noch verwendet werden dürfen. Ziel ist, die Trennung und das Recycling von Verpackungen zu vereinfachen und zu verbessern.
    Art. 24 – Leeraumregelungen
    Schwarze Kopfhörer-Verpackung in einem offenen Versandkarton mit Papierpolsterung

    Leeraumregelungen

    Die PPWR zielt darauf ab, unnötigen Leerraum in Verpackungen zu vermeiden, um Materialeinsatz und Transportemissionen zu senken. Besonders im Onlinehandel sind Versandverpackungen oft deutlich größer als erforderlich – der dabei entstehende Leerraum umfasst auch Füllmaterialien wie Luftpolster, Schaum oder Papier. Künftig muss dieser Platz auf das erforderliche Minimum reduziert werden.

    Ab 2030 gilt: Bei Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen darf der Leerraumanteil höchstens 50 % des Gesamtvolumens betragen. Wiederverwendbare Verpackungen sind von dieser Vorgabe ausgenommen.
    Art. 25 – Formatbeschränkungen
    Abbildung verschiedener Einwegprodukte wie Plastikteller, -becher, Netze und Hotelartikel mit einem roten Verbotssymbol

    Format­beschränkungen

    Bestimmte Einwegverpackungen und -behälter, vor allem im Bereich Gastronomie, Catering und Lebensmittelhandel, dürfen künftig nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Dazu zählen z. B. Einweg-Lebensmittelbehälter für den sofortigen Verzehr vor Ort oder Kunststoffverpackungen für bestimmte Portionsgrößen. Hintergrund ist die Reduzierung kurzlebiger Verpackungsabfälle und die Förderung von Mehrwegsystemen.
    Art. 39 – Konformitätsbewertung
     Formular mit Konformitäts­bewertung

    Konformitäts­bewertung

    Ab dem 12. August 2026 müssen Unternehmen für jede von ihnen in Verkehr gebrachte Verpackung eine Konformitätserklärung (K) vorhalten. Mit dieser Eigenerklärung bestätigen sie, dass die jeweilige Verpackung den Vorgaben der Artikel 5 bis 12, 24 und 26 der PPWR entspricht und alle geltenden technischen Normen erfüllt sind. Erzeuger, Hersteller und Vertreiber sind verpflichtet, diese Dokumente zu archivieren und den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
    Noch
    Tagen
    :
    Stunden
    :
    Minuten
    :
    Sekunden
    bis zur PPWR

    Warum eine frühzeitige
    Auseinandersetzung sinnvoll ist.

    Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den neuen Vorgaben schafft Planungssicherheit und gibt Unternehmen die Chance, Strategien zu entwickeln und die Umsetzung Schritt für Schritt bei Prozessen und Materialien vorzunehmen. So lassen sich auch mögliche Engpässe bei Rezyklaten oder alternativen Verpackungslösungen vermeiden.
    360

    Zentek – 360°Service zur PPWR

    Zur Vorbereitung auf die kommende Verpackungsverordnung (PPWR) stellt die Zentek Gruppe ein breites Spektrum an unterstützenden Angeboten bereit. Dazu zählen Webinare, praxisnahe Informationsmaterialien sowie begleitende Leistungen zur fachlichen Einordnung und Umsetzung der zukünftigen Anforderungen. Nutzen Sie die Angebote der Zentek und kommen Sie gerne mit uns in den Austausch zur PPWR.

    Was sollten Sie jetzt tun?

    Praxisleitfaden in fünf Schritten –
    so strukturieren Sie die Umsetzung:
    Mitarbeiter Zentek
    Schritt 01

    Rolle(n) klären

    Prüfen Sie, welche Rolle(n) Ihr Unternehmen einnimmt – als Lieferant, Erzeuger, Hersteller, Importeur und/oder Vertreiber.
    Frau betrachtet aufmerksam eine Kosmetikflasche im Geschäft
    Schritt 02

    Verpackungen analysieren, Spezifikationen einholen / sammeln

    Überprüfen Sie Ihre bestehenden Verpackungen hinsichtlich Spezifikationen, Recyclingfähigkeit, Materialeinsatz und Kennzeichnung.

    Designer arbeitet am Computer an einem 3D-Modell einer blauen Verpackungsflasche
    Schritt 03

    Anforderungen umsetzen

    Planen Sie schrittweise notwendige Anpassungen z. B. bei Design, Materialien oder Kennzeichnung.
    Geschäftsfrau arbeitet am Schreibtisch mit Laptop und unterzeichnet Dokumente
    Schritt 04

    Nachweise vorbereiten

    Achten Sie auf eine vollständige technische Dokumentation und halten Sie die Konformitätserklärung regelmäßig aktuell.
    Weißes Recycling-Symbol mit blauen Kunststoffpartikeln auf blauem Hintergrund
    Schritt 05

    Rezyklate-Strategie entwickeln

    Sichern Sie sich frühzeitig verlässliche Bezugsquellen für die vorgeschriebenen Rezyklatanteile.

      Sanktionen bei Verstößen
      gegen die PPWR

      Verstöße gegen die PPWR können für Unternehmen schwerwiegende Folgen haben. Neben rechtlichen Sanktionen drohen finanzielle Belastungen und Reputationsschäden. Die möglichen Sanktionen reichen vom Marktausschluss einzelner Verpackungen bis hin zu erheblichen Bußgeldern, deren genaue Höhe in Deutschland spätestens bis Februar 2027 festgelegt wird.

      Marktausschluss

      Nicht konforme Verpackungen dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

      Verkaufsverbot

      Bereits im Markt befindliche Verpackungen dürfen bei festgestellten Verstößen nicht weiter verkauft werden.

      Finanzielle Folgen

      Mögliche Bußgelder und Umsatzverluste.

      Reputationsrisiko

      Erheblicher Imageschaden mit möglichen langfristigen Auswirkungen.

      Bußgeldhöhe

      Noch nicht festgelegt; in Deutschland spätestens bis 12. Februar 2027.

      Nationale Unterschiede

      Strafhöhen und Regelungen können je EU-Mitgliedstaat variieren.

      Bevollmächtigter in der EU –
      Pflicht durch die PPWR

      Mit der PPWR wird die Benennung eines Bevollmächtigten verpflichtend – immer dann, wenn Unternehmen Verpackungen in einem EU-Mitgliedsstaat in Verkehr bringen, in dem sie selbst nicht ansässig sind.

      Der Bevollmächtigte übernimmt die Verantwortung für die Einhaltung der nationalen Vorschriften zur erweiterten Herstellerverantwortung (EPR). Dazu gehören:

      • Kommunikation mit den zuständigen Behörden
      • Erfüllung und Dokumentation aller Meldepflichten
      • Sicherstellung der landesspezifischen Verpackungsanforderungen





      In Deutschland geregelt durch § 5 VerpackDG (gilt ab 12. August 2026)

      • Die Beauftragung muss vor der erstmaligen Bereitstellung im Bundesgebiet erfolgen
      • Die Vollmacht ist schriftlich und in deutscher Sprache zu erteilen
      • Der Bevollmächtigte ist der ZSVR unverzüglich nach der Beauftragung zu benennen
      • Wichtig: Die Registrierung und die Datenmeldung können nicht vom Bevollmächtigten übernommen werden – diese Pflichten verbleiben beim Hersteller

      Wir beraten Sie gerne zu Ihren europaweiten Pflichten.

      Beispiele aus der Praxis

      Wir unterstützen Sie dabei.

      Wir sehen die PPWR als Chance und unterstützen Sie proaktiv und umfassend bei der Übersetzung und Erfüllung Ihrer Pflichten.
      PPWR-Beratung & Analyse
      Auswirkungen der PPWR für Ihr Unternehmen
      Design for Recycling
      Optimierung von Verpackungen für hohe Recyclingfähigkeit
      clozed loop™
      Aufbau geschlossener Wertstoffkreisläufe, um langfristig Rezyklatbedarf zu sichern

      Weitere wichtige Fragen zur PPWR

      Wie unterscheiden sich PPWR und das deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG)?

      Die PPWR ersetzt ab dem 12. August 2026 das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG). Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) wurde vom Bundestag verabschiedet und tritt am 12. August 2026 in Kraft. Es ist das nationale Vollzugs-, Zuständigkeits- und Ergänzungsrecht zur PPWR.

      Die PPWR legt die Anforderungen an Verpackungen fest und gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Das VerpackDG regelt nationale Zuständigkeiten, Vollzug und Ergänzungen.

      Gelten die Regeln auch für importierte Waren aus Drittländern?  

      Ja. Die PPWR gilt sowohl für EU-ansässige Unternehmen als auch für Unternehmen, die Verpackungen oder verpackte Produkte in die EU einführen. Damit müssen alle Produkte, die auf den EU-Markt gelangen, die PPWR-Anforderungen erfüllen – unabhängig vom Produktionsland. 
      Verpackungen aus Drittländern dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Vorgaben entsprechen und geeignete Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurden. Importeure sind verpflichtet sicherzustellen, dass die erforderlichen Nachweise vorliegen und den Behörden auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. 

      Welche Änderungen gibt es bei Einwegverpackungen?

      Ab 2030 gelten in der EU umfangreiche Einschränkungen für Einwegverpackungen.  Konkret dürfen ab dem 01.01.2030 verschiedene Einwegverpackungen nicht mehr in Verkehr gebracht werden (siehe Anhang V der PPWR). Dazu gehören: 

      – Einwegumverpackungen aus Kunststoff, die an der Verkaufsstelle zur Bündelung von Waren verwendet werden. z. B. Umverpackungsfolie, Schrumpffolie 

      – Einwegkunststoffverpackungen für unverarbeitetes frisches Obst und Gemüse, z. B. Netze, Beutel, Schalen, Behälter 

      – Einwegkunststoffverpackungen für Lebensmittel und Getränke, die in den Räumlichkeiten des Gastgewerbes befüllt und verzehrt werden, z. B. Schalen, Einwegteller und -becher, Beutel, Folien, Kisten 

      – Einwegkunststoffverpackungen für Würzmittel, konservierte Lebensmittel, Soßen, Kaffeesahne, Zucker und Gewürze im Gastgewerbe, z. B. Päckchen, Gefäße, Schalen, Kisten 

      – Einwegverpackungen für den Beherbergungssektor, die für eine einzelne Buchung bestimmt sind, z. B. Shampooflaschen, Flaschen für Hand und Körperlotion, Päckchen für kleine Seifenstücke 

      – Sehr leichte Kunststofftragetaschen, z.B. sehr dünne Tragetaschen für lose Lebensmittel (ausgenommen, sie sind aus Hygienegründen erforderlich oder als Erstverpackung für lose Lebensmittel vorgesehen) 

      Wie unterstützt Zentek Sie bei der Umsetzung? 

      Zentek begleitet Sie als Partner und verlässlicher Vermittler auf dem Weg zur PPWR-Konformität. Wir stehen Ihnen an Ihrer Seite – von der ersten Orientierung bis zur operativen Umsetzung. Unser Leistungsangebot umfasst Erstgespräche, Webinare, kundenindividuelle Workshops, Design for recycling, clozed loopTM-Lösungen sowie die Übernahme der Rolle des Bevollmächtigten, um Sie bei allen regulatorischen Anforderungen zuverlässig zu unterstützen. https://www.zentek.de/ppwr/ 

      Für welche Verpackungen gilt die PPWR? 

      Die PPWR gilt für alle Verpackungen und alle Verpackungsabfälle, unabhängig vom verwendeten Material. Erfasst sind sämtliche Verpackungsarten – von Verkaufs-, Service- und Versandverpackungen über Transportverpackungen bis hin zu Spezialverpackungen. Die Regelungen greifen in allen Bereichen, in denen Verpackungen genutzt oder zu Abfall werden: Industrie, Handel, Verwaltung, Dienstleistungssektor und private Haushalte. 

      Gibt es Ausnahmen für bestimmte Branchen oder Produkte?

      Ja. Die aktuelle Fassung der PPWR sieht Ausnahmen vor allem dort vor, wo Hygiene-, Sicherheits- oder Gesundheitsanforderungen Vorrang haben. Für bestimmte Verpackungen – etwa Arzneimittel- und Medizinprodukte, empfindliche Lebensmittel bzw. Baby­nahrung oder Gefahrgut – können Anforderungen wie Recyclingfähigkeit und Mindestrezyklatanteile (u.a. Art. 6.11 und 7.4) entfallen, wenn diese die Produktsicherheit beeinträchtigen würden.    

      Zudem lässt die Verordnung bewusst Raum für innovative Verpackungslösungen, damit neue, nachhaltige Materialien nicht durch zu starre Vorgaben ausgebremst werden.  

      Hinweis: Die PPWR kann durch delegierte Rechtsakte oder Durchführungsakte noch weiter präzisiert oder ergänzt werden. 

      Was passiert mit Restbeständen nicht-konformer Verpackungen?

      Nach Ablauf der jeweiligen Übergangsfristen dürfen nicht-konforme Verpackungen grundsätzlich nicht mehr in Verkehr gebracht oder abverkauft werden. 
      Für bereits hergestellte oder importierte Restbestände, die vor Ablauf der Fristen produziert wurden, gilt jedoch eine einmalige Ausnahme: Sie dürfen bis zu drei Jahre nach Inkrafttreten der jeweiligen Kennzeichnungsanforderungen weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden. Danach ist ihre Nutzung endgültig unzulässig. 

      Was ist jetzt wichtig?

      Zunächst sollten Unternehmen eindeutig klären, welche Rolle bzw. Rollen sie nach der PPWR einnehmen. Nur wer seine Rolle kennt, kann die damit verbundenen Pflichten korrekt erfüllen – hier liegt aktuell der wichtigste Fokus. 
      Mit Blick auf die zeitliche Relevanz sollten Erzeuger frühzeitig mit den Vorbereitungen für die Konformitätserklärung beginnen. Dafür müssen Daten und Nachweise zur jeweiligen Verpackungsart gesammelt werden. Die Konformitätserklärung ist eine der ersten verbindlichen Pflichten ab Geltungsbeginn, weshalb eine rechtzeitige Vorbereitung entscheidend ist. 

      Was hat es mit der Konformitätserklärung auf sich?

      Ab dem 12. August 2026 muss für jede Verpackung ein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt werden. Erzeuger müssen nachweisen, dass ihre Verpackungen den Artikeln 5–12, 24 und 26 der PPWR entsprechen, eine technische Dokumentation erstellen und eine EU-Konformitätserklärung ausstellen. Diese ist aufzubewahren und auf Anfrage den Behörden vorzulegen. 

      360 Service
      Einfach gut begleitet.
      Sie möchten sicher sein, dass Prozesse funktionieren, Regeln eingehalten werden und Unterstützung da ist, wenn Sie sie brauchen. Genau darauf sind unsere Leistungen ausgerichtet – nachvollziehbar, verlässlich und praxisnah.
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      Expertise

      Aktuelle Vorgaben und Marktentwicklungen werden kontinuierlich analysiert und aufbereitet. Unternehmen erhalten Orientierung, welche Anforderungen jetzt und künftig relevant sind.
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      Beratung

      Individuelle Fragestellungen werden praxisnah geklärt. So entstehen konkrete Handlungsempfehlungen, die rechtliche Sicherheit und wirtschaftliche Effizienz verbinden.
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      Rechtskonformität

      Alle Prozesse – von der Verpackungsgestaltung bis zur Mengenmeldung – orientieren sich an geltenden Vorgaben. Unternehmen handeln jederzeit regelkonform.
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      Umsetzung

      Von der Systembeteiligung bis zum Reporting: Maßnahmen werden nicht nur geplant, sondern auch operativ begleitet, bis Ergebnisse messbar vorliegen.
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      Effizienz

      Komplexe Abläufe werden strukturiert, digital unterstützt und klar dokumentiert. Das reduziert internen Aufwand und schafft Freiraum für das Kerngeschäft.

        Zentek Gruppe
        Ettore-Bugatti-Straße 6-14
        51149 Köln

        Wir beraten Sie gerne

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