Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz
Unternehmen, die Verpackungen in Deutschland bereitstellen, tragen Verantwortung für deren gesamten Lebenszyklus – von der Gestaltung über die Nutzung bis zur Verwertung. Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) ersetzt ab dem 12.08.2026 das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) und legt die Anforderungen an Verpackungen europaweit einheitlich fest. Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) regelt auf nationaler Ebene Zuständigkeiten, Vollzug, Ergänzungen und Spielräume.
Wichtige Infos
- Seit dem 1. Juli 2022 gilt die allgemeine Registrierungspflicht für alle Verpackungsarten – das betrifft auch Transport- und Mehrwegverpackungen, die bisher nicht erfasst waren.
- Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) überwacht die Einhaltung und führt das öffentliche Register „LUCID“.
- Durch strengere Melde- und Nachweispflichten sollen Daten transparenter werden und „Trittbrettfahrer“ aus dem Markt gedrängt werden.
- Bestehende Systembeteiligungen, die vor dem 12. August 2026 vereinbart wurden, gelten übergangsweise bis längstens 31. Dezember 2026 fort (§68 Abs.1 VerpackDG).
Wichtige Infos
- Seit dem 1. Juli 2022 gilt die allgemeine Registrierungspflicht für alle Verpackungsarten – das betrifft auch Transport- und Mehrwegverpackungen, die bisher nicht erfasst waren.
- Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) überwacht die Einhaltung und führt das öffentliche Register „LUCID“.
- Durch strengere Melde- und Nachweispflichten sollen Daten transparenter werden und „Trittbrettfahrer“ aus dem Markt gedrängt werden.
Ziele des Gesetzes
Das Verpackungsgesetz (VerpackG) hat die frühere Verpackungsverordnung abgelöst und schuf den rechtlichen Rahmen für einen umweltgerechten Umgang mit Verpackungen. Ab dem 12. August 2026 treten die PPWR (EU) und das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) an seine Stelle. Die konkreten Anforderungen an Verpackungen, etwa zu Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteilen und Kennzeichnung, sind nun in der PPWR geregelt. Das VerpackDG legt unter anderem weitere Begriffsbestimmungen und den Vollzug fest.
Die Verantwortung von Unternehmen endet nicht mit dem Verkauf. Sie müssen auch dafür sorgen, dass ihre Verpackungen gesammelt, sortiert und verwertet werden – und die entstehenden Kosten übernehmen.
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Vermeidung von Verpackungsabfällen
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Verbesserung der Recyclingfähigkeit der Verpackungen
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Stärkung der Kreislaufwirtschaft in Deutschland
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Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) gemäß PPWR
Wer ist betroffen und welche Pflichten bestehen?
Das Verpackungsgesetz galt für alle Unternehmen, die erstmals befüllte Verpackungen gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr brachten. Ab dem 12. August 2026 gilt ein erweiterter Herstellerbegriff nach PPWR Art.3 Abs.1 Nr.15 a-e: Erfasst sind nun auch auspackende Unternehmen, also Unternehmen, die verpackte Ware erstmals im Bundesgebiet auspacken (§6 VerpackDG). Das ist insbesondere für den Handel mit Eigenmarken (Private Label) relevant. Die Systembeteiligung muss künftig vor der Bereitstellung im Bundesgebiet bzw. vor dem Auspacken erfolgen (§7 VerpackDG). Betroffen sind Verkaufs-, Versand-, Service-, Um-, und Transportverpackungen sowie Mehrweg- und Einweggetränkeverpackungen. Neu ab dem 12.08.2026: auch Primärproduktionsverpackungen können systembeteiligungspflichtig werden (§3 Abs.6 VerpackDG).
Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) im LUCID-Register.
Systembeteiligungspflicht bei einem Dualen System für alle systembeteiligungspflichtigen Verpackungen.
Mengenmeldungen an LUCID und das Duale System (erstmalig, unterjährig, final).
Nachweis- und Dokumentationspflichten (bei bestimmten Verpackungsarten mit Prüfungspflicht).
Welche Verpackungen sind betroffen?
Verkaufsverpackungen
Umfassen alle Verpackungen, inkl. Serviceverpackungen, die beim Endkunden anfallen – stationär oder im Versandhandel.
Umverpackungen
Transportverpackungen
Getränkeverpackungen
Primärproduktionsverpackungen
Verpackungen für den elektronischen Handel
Sanktionen bei Verstößen
Vertriebsverbot
Bußgelder
Machen Sie aus Ihrer Pflicht einen Wettbewerbsvorteil.
Die PPWR betrifft alle Unternehmen, die Verpackungen in Verkehr bringen. Das VerpackDG regelt auf nationaler Ebene Zuständigkeiten, Vollzug, Ergänzungen und Spielräume. Entscheidend ist, wie es umgesetzt wird: Wer nur die Pflicht erfüllt, bleibt gesetzeskonform, verschenkt jedoch Potenzial. Mit einer vorausschauenden Strategie lassen sich Verpackungen beispielsweise verkleinern, unnötige Materialien wie Styropor vermeiden und nachhaltige Alternativen einsetzen – das senkt langfristig Kosten und stärkt zugleich die eigene Marktposition.
Beispiel aus der Praxis.
Optimierungspotenzial
Vorteile
Reduzierte Beteiligungskosten durch optimierte Materialien
Höhere Recyclingfähigkeit und positives Signal an Kunden
Gesetzeskonforme Umsetzung bleibt gewährleistet
Basis für kommende EU-Vorgaben
Das VerpackG war ein wichtiger Schritt zur Vorbereitung auf die EU-Verpackungsverordnung (PPWR). Die PPWR gilt ab dem 12. August 2026 verbindlich in allen EU-Mitgliedstaaten – das VerpackDG ergänzt die PPWR um nationale Zuständigkeiten und den Vollzug. Wer seine Verpackungsprozesse daran ausrichtet, legt damit die Grundlage für europäische Anforderungen und ein solides Nachhaltigkeitsreporting nach CSRD.
PPWR
Die Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) gilt ab dem 12. August 2026 in der gesamten EU und schafft einheitliche Vorgaben für Verpackungen. Ziel ist es, Abfälle zu reduzieren, Recyclingquoten zu erhöhen und den Einsatz von recycelten Materialien zu fördern. Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den neuen Anforderungen befassen, das VerpackDG regelt, wie diese in Deutschland umgesetzt werden.
CSRD Reporting
Vom VerpackG zum VerpackDG
| Datum | Regelung |
|---|---|
| 12. Aug 2026 | VerpackDG tritt in Kraft, löst das VerpackG ab. PPWR gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. |
| 31. Dez 2026 | Bestehende Systembeteiligungen (vor 12.08.2026 abgeschlossen) laufen aus. |
| 01. Jan 2027 | Duale Systeme müssen zusätzliche Anforderungen nach § 20 Abs. 2 VerpackDG nachweisen. |
| 01. Nov 2027 | Zulassung als Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen verpflichtend. |
| voraussichtlich 2027 | Rechtsverordnung zur ökologischen Gestaltung der Beteiligungsentgelte |
| 01. Jan 2028 | Finanzierungsvereinbarung mit der ZSVR für sonstige OfH verpflichtend. |
| Ab 2028 | Neue Recyclingquoten: Kunststoffe mind. 75 %, Eisenmetalle & Aluminium mind. 95 %. |
| Ab 2030 | Recyclingquote Kunststoffe steigt auf mind. 80 %. |
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Stellung eines Bevollmächtigten für Erzeuger oder für die erweiterte Herstellerverantwortung
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