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Verpackungsrecht-Durchführungs­gesetz

Unternehmen, die Verpackungen in Deutschland bereitstellen, tragen Verantwortung für deren gesamten Lebenszyklus – von der Gestaltung über die Nutzung bis zur Verwertung. Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) ersetzt ab dem 12.08.2026 das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) und legt die Anforderungen an Verpackungen europaweit einheitlich fest. Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) regelt auf nationaler Ebene Zuständigkeiten, Vollzug, Ergänzungen und Spielräume. 

Wichtige Infos

  • Seit dem 1. Juli 2022 gilt die allgemeine Registrierungspflicht für alle Verpackungsarten – das betrifft auch Transport- und Mehrwegverpackungen, die bisher nicht erfasst waren.
  • Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) überwacht die Einhaltung und führt das öffentliche Register „LUCID“.
  • Durch strengere Melde- und Nachweispflichten sollen Daten transparenter werden und „Trittbrettfahrer“ aus dem Markt gedrängt werden.
  • Bestehende Systembeteiligungen, die vor dem 12. August 2026 vereinbart wurden, gelten übergangsweise bis längstens 31. Dezember 2026 fort (§68 Abs.1 VerpackDG).

Wichtige Infos

  • Seit dem 1. Juli 2022 gilt die allgemeine Registrierungspflicht für alle Verpackungsarten – das betrifft auch Transport- und Mehrwegverpackungen, die bisher nicht erfasst waren.
  • Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) überwacht die Einhaltung und führt das öffentliche Register „LUCID“.
  • Durch strengere Melde- und Nachweispflichten sollen Daten transparenter werden und „Trittbrettfahrer“ aus dem Markt gedrängt werden.

Ziele des Gesetzes

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) hat die frühere Verpackungsverordnung abgelöst und schuf den rechtlichen Rahmen für einen umweltgerechten Umgang mit Verpackungen. Ab dem 12. August 2026 treten die PPWR (EU) und das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) an seine Stelle. Die konkreten Anforderungen an Verpackungen, etwa zu Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteilen und Kennzeichnung, sind nun in der PPWR geregelt. Das VerpackDG legt unter anderem weitere Begriffsbestimmungen und den Vollzug fest. 

Die Verantwortung von Unternehmen endet nicht mit dem Verkauf. Sie müssen auch dafür sorgen, dass ihre Verpackungen gesammelt, sortiert und verwertet werden – und die entstehenden Kosten übernehmen.

  • Vermeidung von Verpackungsabfällen
  • Verbesserung der Recyclingfähigkeit der Verpackungen
  • Stärkung der Kreislaufwirtschaft in Deutschland
  • Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) gemäß PPWR

Wer ist betroffen und welche Pflichten bestehen?

Das Verpackungsgesetz galt für alle Unternehmen, die erstmals befüllte Verpackungen gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr brachten. Ab dem 12. August 2026 gilt ein erweiterter Herstellerbegriff nach PPWR Art.3 Abs.1 Nr.15 a-e: Erfasst sind nun auch auspackende Unternehmen, also Unternehmen, die verpackte Ware erstmals im Bundesgebiet auspacken (§6 VerpackDG). Das ist insbesondere für den Handel mit Eigenmarken (Private Label) relevant. Die Systembeteiligung muss künftig vor der Bereitstellung im Bundesgebiet bzw. vor dem Auspacken erfolgen (§7 VerpackDG). Betroffen sind Verkaufs-, Versand-, Service-, Um-, und Transportverpackungen sowie Mehrweg- und Einweggetränkeverpackungen. Neu ab dem 12.08.2026: auch Primärproduktionsverpackungen können systembeteiligungspflichtig werden (§3 Abs.6 VerpackDG). 

Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) im LUCID-Register.

Systembeteiligungspflicht bei einem Dualen System für alle systembeteiligungspflichtigen Verpackungen.

Mengenmeldungen an LUCID und das Duale System (erstmalig, unterjährig, final).

Nachweis- und Dokumentationspflichten (bei bestimmten Verpackungsarten mit Prüfungspflicht).

Welche Verpackungen sind betroffen?

Verkaufs­verpackungen

Verschiedene Verpackungen wie Kaffeebeutel, Kunststoffflasche und Cremedose mit Kaffeebohnen

Umfassen alle Verpackungen, inkl. Serviceverpackungen, die beim Endkunden anfallen – stationär oder im Versandhandel.

Umverpackungen

Vergleich von Getränkekartons und PET-Flaschen in Verpackungseinheiten
Werden zusätzlich zur Verkaufsverpackung eingesetzt, um Produkte zu bündeln oder ihre Präsentation zu verbessern.

Transport­verpackungen

Palette mit gestapelten Kartons und gelbem Hubwagen auf blauem Hintergrund
Schützen Waren auf dem Weg durch die Lieferkette und erleichtern Handhabung sowie Logistikprozesse.

Getränke­verpackungen

Kunststoffflasche und Einwegbecher vor blauem Hintergrund
Bezeichnen alle Verpackungen für Getränke, die je nach Fall mehrfach genutzt oder nach einmaligem Gebrauch entsorgt werden.



Primär­produktions­verpackungen

Kunststoffflasche und Einwegbecher vor blauem Hintergrund
Primärproduktionsverpackungen sind Verpackungen, die in der Produktion direkt mit dem Produkt oder seinen Komponenten in Kontakt kommen, bevor es verkaufsfertig verpackt und in Verkehr gebracht wird. Beispiele für das Bild vorne: z.B. Folien, Beutel, Blister oder Innenverpackungen.

Verpackungen für den elektronischen Handel

Kunststoffflasche und Einwegbecher vor blauem Hintergrund
Transportverpackungen, die für die Lieferung von Produkten im Rahmen von Online-Verkäufen oder über andere Formen des Fernabsatzes an den Endabnehmer verwendet werden. Bsp: Versandkartons, Versandtaschen, Luftpolsterfolie.

Sanktionen bei Verstößen

Vertriebsverbot

nicht registrierter Verpackungen

Bußgelder

bis zu 200.000 €

Machen Sie aus Ihrer Pflicht einen Wettbewerbsvorteil.

Die PPWR betrifft alle Unternehmen, die Verpackungen in Verkehr bringen. Das VerpackDG regelt auf nationaler Ebene Zuständigkeiten, Vollzug, Ergänzungen und Spielräume. Entscheidend ist, wie es umgesetzt wird: Wer nur die Pflicht erfüllt, bleibt gesetzeskonform, verschenkt jedoch Potenzial. Mit einer vorausschauenden Strategie lassen sich Verpackungen beispielsweise verkleinern, unnötige Materialien wie Styropor vermeiden und nachhaltige Alternativen einsetzen – das senkt langfristig Kosten und stärkt zugleich die eigene Marktposition.

Basis für kommende EU-Vorgaben

Das VerpackG war ein wichtiger Schritt zur Vorbereitung auf die EU-Verpackungsverordnung (PPWR). Die PPWR gilt ab dem 12. August 2026 verbindlich in allen EU-Mitgliedstaaten – das VerpackDG ergänzt die PPWR um nationale Zuständigkeiten und den Vollzug. Wer seine Verpackungsprozesse daran ausrichtet, legt damit die Grundlage für europäische Anforderungen und ein solides Nachhaltigkeitsreporting nach CSRD.

PPWR

Die Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) gilt ab dem 12. August 2026 in der gesamten EU und schafft einheitliche Vorgaben für Verpackungen. Ziel ist es, Abfälle zu reduzieren, Recyclingquoten zu erhöhen und den Einsatz von recycelten Materialien zu fördern. Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den neuen Anforderungen befassen, das VerpackDG regelt, wie diese in Deutschland umgesetzt werden. 

CSRD Reporting

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) erweitert die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung in Europa. Ziel ist es, Transparenz zu schaffen, Vergleichbarkeit zu erhöhen und Nachhaltigkeit stärker in die Unternehmenspraxis einzubinden. Unternehmen müssen sich daher frühzeitig auf die neuen Standards einstellen, um ihre Berichte strukturiert und regelkonform umsetzen zu können.

Vom VerpackG zum VerpackDG

Datum Regelung
12. Aug 2026 VerpackDG tritt in Kraft, löst das VerpackG ab. PPWR gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten.
31. Dez 2026 Bestehende Systembeteiligungen (vor 12.08.2026 abgeschlossen) laufen aus.
01. Jan 2027 Duale Systeme müssen zusätzliche Anforderungen nach § 20 Abs. 2 VerpackDG nachweisen.
01. Nov 2027 Zulassung als Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen verpflichtend.
voraussichtlich 2027 Rechtsverordnung zur ökologischen Gestaltung der Beteiligungsentgelte
01. Jan 2028 Finanzierungsvereinbarung mit der ZSVR für sonstige OfH verpflichtend.
Ab 2028 Neue Recyclingquoten: Kunststoffe mind. 75 %, Eisenmetalle & Aluminium mind. 95 %.
Ab 2030 Recyclingquote Kunststoffe steigt auf mind. 80 %.

Wir unterstützen Sie dabei.

Wir unterstützen Sie bei allen operativen und administrativen Aufgaben, damit Sie Ihre Pflichten aus dem Verpackungsgesetz sicher und effizient erfüllen.
Registrierungsservice
Unterstützung bei der Anmeldung im LUCID-Register.
Compliance-Monitoring
Regelmäßige Kontrolle und Beratung bei gesetzlichen Änderungen und Fristen.
Bevollmächtigter

Stellung eines Bevollmächtigten für Erzeuger oder für die erweiterte Herstellerverantwortung

Ihr Vorteil: Rechtskonformität, weniger Verwaltungsaufwand und geprüfte Daten, die auch für PPWR- und CSRD-Reporting nutzbar sind.
360 Service
Einfach gut begleitet.
Sie möchten sicher sein, dass Prozesse funktionieren, Regeln eingehalten werden und Unterstützung da ist, wenn Sie sie brauchen. Genau darauf sind unsere Leistungen ausgerichtet – nachvollziehbar, verlässlich und praxisnah.
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Expertise

Aktuelle Vorgaben und Marktentwicklungen werden kontinuierlich analysiert und aufbereitet. Unternehmen erhalten Orientierung, welche Anforderungen jetzt und künftig relevant sind.
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Beratung

Individuelle Fragestellungen werden praxisnah geklärt. So entstehen konkrete Handlungsempfehlungen, die rechtliche Sicherheit und wirtschaftliche Effizienz verbinden.
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Rechtskonformität

Alle Prozesse – von der Verpackungsgestaltung bis zur Mengenmeldung – orientieren sich an geltenden Vorgaben. Unternehmen handeln jederzeit regelkonform.
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Umsetzung

Von der Systembeteiligung bis zum Reporting: Maßnahmen werden nicht nur geplant, sondern auch operativ begleitet, bis Ergebnisse messbar vorliegen.
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Effizienz

Komplexe Abläufe werden strukturiert, digital unterstützt und klar dokumentiert. Das reduziert internen Aufwand und schafft Freiraum für das Kerngeschäft.
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